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Flurstücke  2257/65  und 2257/66   in Süd-Deutschland:

Bebilderte Dokumentation des Verhaltens eines "guten" Nachbars...

Es geht um 2 Flurstücke auf die 2 DHH'en mit 2 DGH'en im Jahre 1976/77 gebaut wurden.

Ein überdachtes Garagenwandstück
(H:2,60m x L:1,00m x B:0,28m) welches für den Einbau  eines Stromanschlusskastens für die Stromversorgung beider DHH'en an beide Garagenwände (mit/an)gebaut wurde und vollständig (nach den offiziellen Grenzlinien) im Bereich des Flurstückes 2257/66 befindet, soll nach unbeweisbaren Aussagen des Eigentümers des Flurstückes 2257/65  ein entschuldigter Überbau“ sein, welcher seinem Flurstück zugehörig ist...!!!

Wegen des enormen Laubfalles auf die Garagendächer
(noch überwiegend aufs Garagendach des Flurstückes 2257/ 65), welcher von mehreren Bäumen des Eigentümers des Flurstückes 2257/65, die sich in der Nähe und oberhalb der Garagendächer befinden, abfällt und überhaupt nicht durch den Eigentümer beseitigt wird, wurde durch die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 der Versuch unternommen:
     
         
durch Balken auf die Ränder des Garagendaches des Flurstückes 2257/66
          die  unkontrollierte Flut  des Laubfalles zu begrenzen, um zu vermeiden,
          dass das Laub plus die sehr lästigen Flugsamen durch den Wind ständig
          ein Großteil der Flächen des  Flurstückes 2257/66 überdeckt.


Der Eigentümer der Flurstückes 2257/65, lässt dieses Laub auf seinem Garagendach liegen, welches dann zwangsläufig durch die öfteren Westwinde auf das Grundstück 2257/66 großflächig nach und nach und monatelang verteilt wird!
Das Gleiche tut er öfters mit seinem Garagenvorplatz. Tage- wochenlang bleibt das Laub unbeseitigt, so dass ein großer Teil davon auf das Grundstück 2257/66 verschoben/geweht wird.
Mit Ironie spricht er von "herrlich buntem, raschelndem Laub" !!!


Zwei Mal hat der Eigentümer des Flurstückes 2257/65 ohne die von den Eigentümern des Flurstückes 2257/66 gestellten Fragen: "warum er sich an ihrem Eigentum vergreift", und "ob es wichtige Gründe gibt, dass der Balken nicht aufgestellt werden darf", zu beantworten, den o.g. Laubschutz-Holzbalken weggestellt...  
 
Der Aufforderung: "Sollte unsere Handlung gegen Gesetze verstoßen (was auch uns ungewollt passieren kann), dann haben Sie das Recht es uns bekannt zu machen und evtl. Erledigungstermine setzen, damit wir nach der Prüfung der Berechtigung Ihrer Forderung es selber schnellstens entfernen/richtigstellen. Das garantieren  wir", ist egoistischer weise überhaupt nicht nachgekommen!

Inzwischen haben die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 an der "fraglichen" Fläche einen Betonbalken und auch teilweise Holzbalken an die Ränder ihres restlichen Daches mit sehr gutem Ergebnis/Erfolg angebracht.
Das Laub sammelt sich vor den Balken (siehe Bilder 15, 16, 16.1, 16.2, 17) und fällt nicht ständig, sondern periodisch aufs Grunstück 2257/66, so dass sie dieses Laub nur ein paar Mal und nicht fast täglich, wie es ohne Balken der Fall war, zu räumen haben.


Eine lapidare Erklärung für sein eigensinniges Verhalten ließ der Eigentümer des Flurstückes 2257/65 nur durch einen Rechtsanwalt senden, dass die o.g. Fläche als erlaubter Überbau sein Eigentum ist, ohne den Beweis dafür zu erbringen!


Im Grundbuch und auch in den Garagenvermessungsunterlagen des Vermessungsamtes gibt es keinen einzigen Eintrag, dass dieses Garagenteil dem Kläger gehört.


Trotz mehrmaliger (in fünf Schreiben) Aufforderung an den Kläger:
"eine offizielle Urkunde (z.B. des Erwerbs) zur Verfügung zu stellen", damit die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 dieselbige "kostenlos durch die Anwälte ihres Eigenheimerverbandes Bayern e.V. auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit  prüfen zu können und wenn er mit seinen Behauptungen Recht hat, dann würde er es auch bekommen..."
gab es keine Urkunde bzw. Eigentumsnachweis, sondern eine Klage wg. Unterlassung, welche evtl. als Ziel hat, dass ihm dieses Garagenteil als seins anerkannt wird !

Dem Gericht wurden als Beweis die damaligen standard Verkauf-/Kaufverträge, welche der Verkäufer unzählige Male auch mit anderen, benachbarten Käufern abgeschlossen hatte, und welche die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 als Drittkäufer sicherlich nicht besitzen.

Die Verträge stellen aber auch keinen Eigentumsbeweis zum Gunsten des Eigentümers des FlSt. 2257/65 für das o.g. Garagenteil dar. 
Einen Kaufvertrag des angeblich
"entschuldigten Überbaus", sowie eine erforderliche Grenzkorrektur zu dem/der er beim Verkäufer des Grundstückes vertraglich verpflichtet wargibt es nicht...!!!

Anbei eindeutige Bilder des eigensinnigen, egozentrischen Verhaltens des 2257/65-Eigentümers...


BILD 1
Wie aus diesem Luftbild des Vermessungsamtes zu ersehen ist, sieht ein großes Teil des Flurstückes 2257/65 (Insgesamte Fläche: ca. 60 x 10 m) einem Waldstück ähnlich.  Durch die vom VA  drauf bemalten Garagenflächen sind weitere Bäumenteile abgedeckt und nicht sichtbar. Kein anderes Grundstück weit und breit ist so dicht und auch "rücksichtslos" (manche Bäume und 4 m hohe Hecken kaum 1 Meter von der Grenze entfernt) gegenüber den Nachbarnflurstücken bepflanzt worden. Eine enorme Belastung des Flurstückes 2257/66, dessen Eigentümer bis vor kurzem kein Wort darüber gesagt hatten und selbst versucht haben: die außergewöhnlich hohe Belastung  mit Maßnahmen (auch mit den o.g. Garagendachbalken) zu lindern...


BILD 2
Rückseite der Garage des Flurstücks 2257/66 Oben rechts ist die "fragliche" Fläche (ca. 100 x 28 cm) mit Balken zu sehen. Balken sind auch auf die volle Länge des nördlichen Dachteils ersichtlich.

Rechts ist die enorm lange und hohe Wild-Hecke des Klägers zu sehen. Die "bescheidene" Schutz-Efeu-Pflanze der Beklagten massakriert (Sachbeschädigung) er eigenmächtig seit Jahren, trotz, dass es ihm "untersagt" wurde, denn der Zaun auf dem der Efeu liegt, befindet sich größtenteils und nachweislich bis zu 14 cm Breite auf
dem Flurstück 2257/66
(siehe Bilder  8, 9)...


BILD 3
Ersichtlich ist hier der Anbau des Stromanschlusskastens mit einer Metalltür, so dass auch dieses ein Beweis sein dürfte, dass dieses Garagenteil dem Flurstück 2257/66 gehört, denn es dürfte nicht erlaubt sein, dass evtl. Überbauten Öffnungen zu dem benachteiligten Grundstück haben. 

Diese Tür muss ständig zugänglich sein und verhindert dadurch an dieser Stelle die freie Nutzung des FlSt. 2257/66
Also, dieser unnötiger Anbau von 28 cm Breite nimmt von dem Grundstück 2257/66 zusätzlich mindestens eine Fläche
von 60 cm Breite weg... 



BILD 4
Stromanschlusskasten (80 x 60 x 20 cm) für welchen eine extra Wand 260 x 100 x 28 cm  vollständig und ohne eine logische Begründung für die Dimensionen nur auf dem Flurstück 2257/66 gebaut wurde, um evtl. nur die Wände der Garage des Flurstückes 2257/65 vom Befestigen der Stromanschluss-Apparaturen absolut zu schonen!!!  An der Stelle ist die Wand 48cm dick geworden.  Diese 28cm extra Wand will der Eigentümer des 2257/65 mit allen legalen und illegalen Mitteln "einkassieren" !!!
Bei 5 benachbarten gleichen Doppelgaragen wurde der gleiche
Stromanschlusskasten in einer der zwei hinteren Garagenwänden von 20cm Dicke problemlos eingebaut.
Dieser
Stromanschlusskasten hätte auch bestens in seiner 1 m breiten Seitenwand, welche durch die Verlängerung seiner Garage (s. nächstes Bild) entstanden ist, eingebaut werden können...

Bemerkung:  Der Eigentümer des Flurstückes 2257/65 war während der Bauphase öfters anwesend und hat im Vergleich zu den gleichen DHH des Verkäufers etliche Änderungen der
Standard-Bauplänen vorgenommen, was allerdings sein "Gutes Recht" war...
Als einzige Garage - wahrscheinlich im ganzen Stadtteilgebiet - hat sie - auf sein Betreiben hin - ein völlig nutzloses, Nonsens-Einfahrtstor auch auf die Gartenseite bekommen, welches nur Ärger, mehr Arbeit und kostbare Garagen- und Gartenplatz-Vernichtung zur Folge hat... Zudem verhindert das Tor das Abstellen von Fahrrädern, wofür sonst diese Stelle die richtigste wäre...



BILD 5 
Laut Grundriss 3986 des Vermessungsamtes (s. nachfolgend) ist die nördliche Garagenwandbreite von 2257/65 nur 3,50 m breit...


BILD 5.1
ORIGINAL Grundriss 3986 des Vermessungsamtes vom 30.12.2010.

Dem Landgericht wurde vom äußerst lügenhaften Kläger (2257/65) mehrmals mitgeteilt, dass die Messdaten von den Eigentümern des Flurstückes 2257/66 eigenhändig und in betrügerischer Absicht eingetragen wurden, quasi, dass sie die Urkunde gefälscht haben, um ihn zu benachteiligen
!!!

Das war eine seiner drei "strafbaren" Verleumdungen mit Vorsatz bzw.  "wider besseren Wissen"...

Extrem infame Unterstellung/Verleumdungen des Klägers (ist es evtl. Prozeßbetrug?) statt z.B. durch ein Telefonat beim Vermessungsamt zu erfahren, dass der Grundriss und die Daten original sind...

Ferner tischte der Kläger dem Amtsgericht auf:

    1.)    "... Der streitgegenständliche Überbau wurde bei der Abmessung des VA im Jahre 1981 komplett seiner Garage zugemessen!!!"
Aber um seine nicht eingegangenen vertraglichen Kaufverpflichtungen im Falle eines "echten" Überbaus zu übergehen, schob er im gleichen Schriftsatz auch die irreführende Rechtfertigung dazu:
    2.)   "... Hätte der Kläger nun nach der vorgetragenen Einmessung der Garagen im November 1981 gewusst, dass bei der Garage in einem ganz geringen Ausmaß ein Überbau erfolgt ist, wäre er selbstverständlich sofort im Sinne der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung aktiv geworden. Dies war dem Kläger aber nicht bekannt."
Es soll angeblich nur durch die Beklagten (also, nach über 30 Jahren) erfahren haben, dass er einen Überbau besitzt !?!
Ist das nicht eine vorsätzliche... "Veräppelung" der Gerichte und der Beklagten ?!?

Stellungnahme des Vermessungsamtes:
       "Bei der o.g. Einmessung wurde beim Vermessungsamt im Riss 3986  kein Überbau  dokumentiert !!!  
         Es wurden dabei keine Festlegungen getroffen,  wem das Eigentum der Garagen bzw. der Mauern gehört."

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BILD 6
Die Zeichnung ist ohne Maßstab. Die Daten mit Stern kommen aus dem Riss 3986. Der Rest der Messdaten ergibt sich automatisch.




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BILD 7
Wie man hier sieht, wurde sogar der Zaun ca. 14 cm auf dem Grund 2257/66 gesetzt und direkt am Zaun durch den Eigentümer des Flrst. 2257/65 eine Pflanzenkübel-Lagerstelle errichtet, sowie etliche wilde Waldstauden (inzwischen sind diese 3-8 Meter hoch) gepflanzt!


BILD 8
Einige qm Grund des FlrSt. 2257/66 befinden sich zwischen der Grenzlinie und dem falsch gesetzten Grenzzaun.


BILD 8
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1

Anbei ein Photo des Sachverständigen, welches eindeutig die Situation zeigt.

Unten/rechts ist der angebliche 28cm-Überbau (rechts der Grenzlinie) und oberhalb ist eindeutig der Zaunverlauf
auch jenseits der Grenzlinie auf dem Grundstück 2257/66 zu sehen, welchen
der Eigentümer  2257/65  weiterhin besitzen will !!!
Die Eigentümer des 2257/66 haben nie und kein Millimeter des Eigentums 2257/65 im Besitz oder Benutzung genommen...
Weder im Zaun- noch im Dachbereich...



BILD 9
Es stellt sich die Frage, ob es seriös ist, wenn der Eigentümer des Flurstückes 2257/65  in Kenntnis dessen, dass er seit mehr als 35 Jahren durch die absolut falsche Zaunsetzung einige qm (ca. 2,5) vom Grundstück 2257/66 in eigener Benutzung hat und behalten will, aber wenn die Eigentümer des Flurstückes 2257/66 auf das Garagendach, welsches sich auf ihrem Grund befindet, einen Balken von nur 0,07 qm einbringen, um ihren Grund von den großen Laubmengen, die aus dem Grundstück 2257/65 Jahr für Jahr und immer mehr abfallen bzw. geweht werden, zu schützen, einen noch nicht bewiesenen Überbau-Anspruch stellt und auch gerichtlich das Entfernen des Balkens (sogar zwei Balken!) verlangt?!?


BILD 10
1.  Aufsetzen (testweise) eines Holzbalkens


BILD 11
Der Balken wurde vom Eigentümer des FlrSt. 2257/65 eigenmächtig und wortlos entfernt...


BILD 12
Das Garagendach vom 2257/66 wird durch das Festsetzen vom Laub, Flugsamen und Ästen aus den Bäumen des 2257/65  innerhalb von einem paar Jahren  stark vermoost.
Beide Garagedächer sind  für eine Begrünung absolut nicht geeignet, da der Unterbau dafür fehlt...


BILD 13
2.  Aufsetzen des Holzbalkens.   Der Balken wurde rechts der Grenzlinie gesetzt.


BILD 14
Der Balken wurde vom Eigentümer des FlrSt. 2257/65 eigenmächtig und wortlos zum zweiten Mal entfernt... und an einer Stelle
weg der offiziellen Fuge- und Grenzlinie gesetzt!?!



BILD 15
Eine Betonleiste am einseitig erklärten "entschuldigten Überbau". Massenweise unbeseitigtes Laub am Dach des 2257/65


BILD 16
Massenweise Laub sammelt sich vor dem Betonbalken. Sonst wäre dieses ständig und portionsweise auf den hinteren Garagenvorplatz des 2257/66 gefallen.


BILD 16.1
Die Pappe von 27 x 100 cm liegt an der Stelle, wo es den Anbau von 27/28 x 100 cm gibt und welchen der Kläger ohne Kaufbeweise (er ist aber dazu vertraglich verpflichtet, falls es ein echter Überbau wäre) vorlegen zu wollen/können, als Überbau einkassieren will.
Obwohl der Sachverständiger bestätigt hat, dass es auf dem angeblichen/strittigen "Überbau" nur eine Zementleiste sich befindet (kann jeder Halbblinder erkennen), behauptete der Kläger vors Gericht in einer paranormalen Manier, dass es trotzdem zwei Zementleisten auf seinen Überbau liegen !!!   Sind das nicht grenzenlos paranoide Neigungen
?



BILD 16.2
Bild vom 14.11.2010.  Die letzten, abgefangenen Baumblätter durch die aufgestellten Balken.  Das Nachbardach ist durch die Westwinde fast leer...


BILD 17
Massenweise unbeseitigtes Laub (auch Äste, Flugsamen, usw.) am Dach des 2257/65, wo "das Auge schaut"... 
Die Bäume haben noch mehr drauf...



BILD 18
Die Bäume ragen über die Wand des Stromanschlusskastens hinaus...


BILD 19
Baum rechts des Garagendaches (2257/65).  Dieser Baum wurde nur ca. 40 cm von der Garagenwand entfernt gepflanzt. 
Direkt dahinter ist ein zweiter Baum zu sehen, welcher  ca. 3 Meter vom vorderen Baum entfernt gepflanzt wurde !!!

Ein anderer Baum im Hintergarten ist nur ca. einen Meter von einem großen unterirdischen Heizöl-Tank gepflanzt !!!
Die Wurzeln können manchmal gewaltige Kräfte entwickeln...


BILD 20
Baum Mitte  des Garagendaches. Einige Meter von der Garagenwand (2257/65) entfernt.


BILD 21
Baum links des Garagendaches (2257/65) Die Garagewand ist ca. 7,30 m lang...


BILD 22


BILD 23
Ständig abfallendes Laub (vor der Balken-Aufstellung) auf den hinteren Garagenvorplatz des 2257/66.
Es kann nicht einmal das Garagentor längere Zeit offen gelassen werden.



BILD 24
2 Tage Laub   (vor der Balken-Aufstellung)


BILD 25
2 Tage Laub   (vor der Balken-Aufstellung)


BILD 26
Vorne: Garagenvorplatz 2257/66.   Hinten: Garagenvorplatz 2257/65

Das
"herrlich bunte, raschelnde Laub" (<--Zitat aus Schreiben des Eigentümers des Flrst. 2257/65) 
bleibt auf dem Garagenvorplatz (2257/65) Tage- wochenlang unbeseitigt, so dass ein großer Teil davon auf das Grundstück 2257/66 geweht/verschoben wird!!!   So kann man auch sein Laub entsorgen...
Eine große Unverfrorenheit lag auch darin, dass einmal der Eigentümer des 2257/65 den Eigentümer des 2257/66 aufgefordert hat: er möge öfters seinen Vorgaragenplatz vom Laub leeren, da das Laub sonst auf seinem Platz zurückgeweht wird
!!!!!!

Bemerkung: 
Die Eigentümer des Grundstücks 2257/66 haben sich bis vor kurzem niemals über diese Situation beschwert. Sie haben auch nichts gegen Bäume, denn sie haben selbst 9 Bäume (überwiegend Nadelbäume), aber sie werden älter, die Bäume und der
Laubabfall größer, und der Eigentümer vom FlrSt. 2257/65  zeigt keine Einsicht, um eine zeitige Beseitigung des massiven Laubfalles auf sein Grundstück zu tätigen.... 


BILD 27
Selbstsprechendes Bild über das ungeräumte Laub...
Bemerkung:  Der Eigentümer des Flrst. 2257/65 hat entgegen der offiziellen Vorgarten-Satzung der Stadt, die ihm gut bekannt war/ist, auf den von der Stadt ihm geschenktem Vorgarten-Platz (ca. 35 qm) einen breiten PKW-Abstellplatz errichtet (im Hintergrund links zu sehen) und ständig in Benutzung.  Um leichter rein fahren zu können überfährt/überfuhr er öfters ein Teil des Garagenvorplatzes des Flrst. 2257/66 (s. Bilder 32,33), obwohl es ihm mehrmals untersagt wurde.  Seinen "unerlaubten" PKW-Abstellplatz haben die Eigentümer des Flrst. 2257/66 nirgendwo (auch aus Rücksicht auf die anderen nachbarschaftlichen Parkplätzen im Vorgartenbereich) angezeigt...

Den Höhenpunkt der Unverfrorenheit hat
der Eigentümer des Flrst. 2257/65 erreicht indem er vor Kurzem die Eigentümer des Flrst. 2257/66 bei den Baubehörden (LBK) denunziert hat, dass diese die Grünfläche ihres Vorgartenplatzes im Zuge der Errichtung einer neuen Einfahrt (die alte soll in der absoluten Kenntnis der LBK teilw. begrünt werden) reduziert oder vernichtet haben sollen !!!  Die Eigentümer des 2257/66 haben trotzdem keine Anzeige für seinen "verbotenen" Parkplatz bei der LBK eingereicht. Die LBK hat aber sein Verhalten entsprechend bewertet...


BILD 28


BILD 29


BILD 30   (vom 19.10.2009)
Hier ist das Überstreichen eines Teils des 2257/66-Garagenwandsockels mit weißer Farbe und das Druckreinigen
eines  Teils  der  Pflasterung  durch  den  2257/65-Eigentümer   eindeutig  zu  sehen.
Es  sind/waren  wiederholte  Provokationen  und  Schikanen.

P.S.  Alle Bilder über das Vorgaragenplatz-Laub sind an verschiedenen Tagen aufgenommen...



 
BILD 31

Die Garage des 2257/65 ist vorne und hinten ca. 3 cm auf dem Flurstück 2257/66 "versehentlich"  überbaut,
was dessen  Eigentümer selbstverständlich zu dulden haben.

Es sind aber noch einige eigenartige Handlungen zu Ungunsten des FlSt. 2257/66 passiert !!!

Der Eigentümer des FlrSt. 2257/65 hat die Eigentümer des FlrSt. 2257/66  u.A. verklagt:
        zu unterlassen:  seine Wände mit Grenzmarkierungen zu versehen...
Gemeint waren hiermit die in Bild 31.2 zu sehende "Grenzmarkierung" absolut auf die Wand 2257/66, sowie ein kleiner Strich (1 cm lang) auf seine Wand im Bereich der Grenzlinie, um die Wandmitte zu finden, weil  der  "Kläger" sich geweigert bzw. nicht bemüht hat, selber die Garagewandlänge abzumessen
!!!  
Dieser Strich wurde nach paar Tagen rausradiert.
Selber aber erlaubt sich alles, was ihm einfällt und gefällt (s. Bild 31.1) und kümmert sich nicht im Geringsten um die Eigentums- Rechte von den Nachbarn 2257/66 !!!

Dass es im nachbarschaftlichen Verhältnis eine besondere Rücksichtnahme geboten ist, hat  er leider nie praktiziert...

Seit über 3 Jahren hat er die Zurufe, Belästigungen, Provokationen, Schikanen, lügenhaften Unterstellungen, Verleumdungen und Beleidigungen intensiviert.
Sein Zuruf am 05.12.11 mit sarkastischem Lachen lautete:  "Sie  werden  nach  meiner  Pfeife  tanzen"...

 

BILD  31.1


BILD 31.2  aus dem Gutachter-Bericht...

Die Beklagten (2267/66) haben bis zu der Fugelinie/Trennlinie den Sockel wieder braun gestrichen und mit einem kleinen, schwarzen Strich
(nach Abmessung) auf deren Sockel versehen (s. Bild oben).
Der Kläger tischte dem Gericht
die unverschämte Lüge auf, dass die Beklagten sehr eindeutig seine Wand markiert haben, ohne aber selber den geringsten Messversuch gemacht zu haben
!!!

Bezüglich des abgebildeten Lattengerüsts (es wurde ca. 3-4 cm von der Grenze entfernt, gestellt, damit die Müllmänner
nicht auf seinem Grund
die Mülltonnen schieben) schrieb der Kläger dem AG  die  gemeine Lüge:
    "Obwohl neben der Sache liegend, ist weiter noch darauf hinzuweisen,  dass sich die Beklagten
    
insgesamt   äußerst  anmaßend  verhalten... ...
     Wie der Kläger mittlerweile aufgrund mündlicher Auskunft vom Vermessungsamt erfahren musste,
  
   wurde diese Abgrenzung  eindeutig  auf dem Grundstück des Klägers vorgenommen."

Das Vermessungsamt hat diese diffamierende Lüge (es war nicht die erste) schriftlich klar widersprochen:
Zitat:    "Das Vermessungsamt hat  keine Auskunft  darüber gegeben, auf wessen Grund 
             die sog. „Abgrenzung“ steht
, da dieses Objekt nicht eingemessen wurde… ..."

Auch der Gutachter (s. Bild oben) hat dem Landgericht  
(2. Instanzbestätigt, dass sowohl die Markierung, als auch das Lattengerüst nicht  auf dem Grundstück des Klägers lag/liegt !!!
Das Amtsgericht  (1. Instanz) wurde leider mit diesen und mehreren anderen Lügen (insgesamt 13) absolut in die Irre geführt  und leider ohne ein Gutachten ein "falsches" Urteil gefällt...

Liegt hier ein Fall von Schizophrenie vor?   Der Kläger bemalt den Sockel der Beklagten weiß in mindestens 5 cm Breite und 15 cm Höhe (s. Bild 31.1) und dann prozessiert er gegen die Beklagten, dass diese eine Grenzmarkierung und einen Strich von einigen mm (s. Bild oben) angeblich auf seiner Wand  gezogen haben, ohne selbst die geringste Mühe zu machen, dieses durch eine Messung (man benötigte 3 Minuten Zeit dazu) zu prüfen!!!  Ein Dipl.-Ing. welcher die Mitte einer 7,04 m breiten Wand nicht finden/messen kann?!?   Wer hat ihm überhaupt ein Diplom ausgehändigt?!

Dürfte es nicht hochgradig Paranoide sein, wenn der Eigentümer des 2257/65 die Eigentümer des 2257/66  gefragt  hat,
"wann sie denn zuletzt beim Psychiater waren..."
???!!!



BILD 32

Mehrmals
(zuletzt am 27.09./ 29.10./ 06.12. und 10.12.2010) ist der Eigentümer des FlSt. 2257/65 gebeten/aufgefordert worden:
die Garagenvorplatzfläche der Eigentümer des FlSt. 2257/66  nicht  zu befahren...

Provokativ und schikanierend ist der Eigentümer des Grundstücks 2267/65 nach Gutherrenart und -Weise weiterhin über das Grundstück 2257/66 gefahren (s. nächstes Bild).
Einmal hat ein Besucher des Eigentümers des 2267/65 sein Auto auf den leeren Vorgaragenplatz des 2257/66 geparkt (die drei Parkplätze des 2257/65 waren durch den Kleinwagen seines Eigentümers sehr "intelligent" blockiert).
Die Eigentümer des 2257/66  hatten den Platz frei gemacht, da sie den Besuch eines Dachdeckers erwartet haben.  Der Dachdecker musste zwangsläufig einen anderen Parkplatz suchen !!!
Dem unerwarteten, unbekannten Falschparker wurde höflichst ein Zettel am Scheibenwischer geheftet, dass "es sich um einen Privatparkplatz handelt und er möchte zukünftig nicht mehr da parken"...
Am nächsten Tag wurde dieser Zettel im Briefkasten vom 2257/66 vorgefunden und kurz darauf statt sich im Namen seines Besuchers zu "entschuldigen" schnauzte der Eigentümer vom 2257/65 empört und herrschaftlich den Eigentümer vom 2257/66 mit den Worten, an: "Was fehlt Ihnen ein, unseren Besucher Zettel an seiner Windschutzscheibe einzuheften
" ?!?

Das Maß war voll...  Bei so einem fiesen Verhalten war der Gedanke einer absolut erlaubten Grenzzaunsetzung "geboren"... 

Demnächst soll auch eine Thujenhecke entlang des Zauns kommen, damit er keinen Blick- und "Spionierenmöglichkeiten" mehr hat.  20 bis 30 Mal am Tag erscheint er im Vorgartenbereich und angeblich entsorgt er nur Kleinigkeiten, als ob sein Haus, seine Küche keine Abfalleimer/Papiereimer hat, welche man normalerweise  höchstens ein/zweimal pro Tag  zu den Müllboxen bringt...  
Das darf man sicherlich tun (auch 100 Mal, wenn man "Probleme" hat).  Allerdings so etwas dürfte nicht ohne weiteres erlaubt sein, wenn es dem Charakter des Stalkings und Mobbings gegen den Nachbarn annimmt.
..

Begründung für die Hecke:
Die Eigentümer des 2257/66 hatten 2010 eine GalaBau-Firma (Inhaber ein Kosovare) auch für die Erstellung eines Parkplatzes, welcher sogar zweimal neu gemacht werden musste, ordnungsgemäß beauftragt.

Diese Firma (hat sich als äußerst kriminell erwiesen und den Eigentümer des 2257/66 über 3.000,-- €  "Schadensersatzstrafe" zahlen müssen) hatte dabei mit der Axt und einem LKW-Greifarm auch 5 Wurzeln von zwei Bäumen gekappt. Trotz, dass es einen Fällungsantrag und Fällungsgenehmigung gab (die Bäume sind inzwischen längst gefällt und ersetzt) hat die "grüne" LBK ein Bußgeldverfahren gegen den Eigentümer und die o.g. Firma eingeleitet. Die Eigentümer vom 2257/66, die mit dem Kappen nicht das Geringste zu tun hatten, haben die irrsinnige Strafe (ohne Anerkenntnis einer Schuld und damit sie nicht gegen Behörden-Windmühlen kämpfen), bezahlt und war beim Prozess schon längst kein "Verfolgter" mehr...

Die GalaBau-Firma (1 Mann-Betrieb) aber, in Kenntnis dessen, dass es zwischen den Eigentümern 2257/65 und 2257/66 Streitigkeiten gab, hat beim Amtsgericht München als Zeugen den Eigentümer des 2257/65 mitgebracht und  (Urteils-Zitat): 
   

       "Der Zeuge Wxxxx Byyyyy (2257/65),  Nachbar des anderweitig Verfolgten Nzzzzz (2257/66),
       schilderte,   dass der anderweitig Verfolgte
Nzzzzz  (2257/66)  diese Wurzeln selbst gekappt hat
       und der Betroffene (
GalaBau-Firma) an den Schädigungen  nicht  beteiligt war"
!!! 

Es ist unfaßbar welchen u.f.M.n. verachtungsvollen Charakter manche Menschen, die u.M.n. sich nach Außen hin als die besten, gutmütigsten, gebildeten und zivilisierten darstellen, haben, und in welchen Abgründen sie in der Lage sind zu fallen!!! 
Die Staatsanwaltschaft hat von sich aus ein Ermittlungsverfahren gegen
die GalaBau-Firma und den "falsch" aussagenden Zeuge Wxxxx Byyyyy eingeleitet, wobei gar nicht auszuschließen ist, dass durch neue Lügen und Wahrheitsverdrehungen (Kaffeefahrten-Überzeugungs-Methoden) man billig und/oder straffrei davon kommt.
..
 
Nachtrag  - der Ordnung halber -  am 27.08.2013:

Die Staatsanwaltschaft hat das o.g. Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Posteingang am 27.08.2013)...
 
Wichtige Begründung dazu war u.A. auch, dass:
 
-   die Beschuldigten beschreiten die Tatvorwürfen    (das war sicherlich nicht anderes zu erwarten)
-   Aussage  gegen  Aussage                                   
(die Achilles-Ferse bei der Wahrheitsfindung)
-   Der wichtige Zeuge Hxxxxx Brrrrrrrr, hat nach anwaltlicher Beratung keine Angaben zur Sache gemacht.
    Im Hinblick auf  § 55 StPO  kann eine solche Aussage auch nicht erzwungen werden...


Zu bemerken ist hier, dass der Zeuge Hxxxx Brrrrrr, der jenige war, welcher die zwei dicken Wurzeln auf Anweisung der o.g. GalaBau-Firma im November 2010 selbst mit der Axt gekappt hat.  Wenn er angeblich (was stark angezweifelt wird)  plötzlich  "Probleme" bekommen hat, die Wahrheit zu sagen, dann dürfte man ernsthaft nachdenken, welche Kräfte und Methoden hierfür eingewirkt haben könnten/dürften...
Es dürfte hier eigentlich für jeden logisch denkenden Menschen eindeutig sein: in welchen Problemen die beiden o.g. Lügner Wxxxxx Byyyyy (2257/65) und die GalaBau-Firma geraten würden, falls der Zeuge Hxxxx Brrrrrr die Wahrheit aussagen würde. Könnte sein, dass sie es verhindern wollten ?!...

Auch eine nicht erlaubte Zeugenbeeinflussung wäre durchaus möglich, was demnächst zu untersuchen sein wird, denn der Zeuge Hxxxx Brrrrrr  hat bis vor Monaten den Eigentümern des 2257/66 gegenüber mehrmals freiwillig bestätigt bzw. ausgesagt, dass er eindeutig auf Anweisung der GalaBau-Firma die 2 Wurzeln geschnitten hat und dieses er ohne Probleme  - egal auch bei wem -  bezeugen werden würde.

Aber in der Entscheidung steht auch:
     
"Etwaige  zivilrechtliche  Ansprüche  werden  durch  diese  Entscheidung   nicht  berührt".
Also, es ist durchaus möglich und die nächste Zeit zu erwarten, dass auch ein Zivilverfahren mit neuen Zeugenaussagen (die gibt es noch) eingeleitet wird.
Zitat aus einem Jura-Forum"... Auch wenn ein "Anzeigeerstatter" glaubhaft meint, durch die Einstellung in seinen Rechten verletzt zu sein, könnte Beschwerde einlegen, was zu einer Aufhebung der Einstellung führen könnte..."

Ergänzende Nachricht:
Für die Entscheidung der Staatsanwaltschat wurde inzwischen eine begründete Beschwerde mit echten Zeugen eingelegt, denn nicht nur die Rechte der 2257/66-Eigentümer wurden verletzt, sondern den Aussagen des/der Zeugen nach, dürfte auch die Staatsanwaltschaft vorsätzlich gelinkt worden sein, was leider zu der Verfahrens-Einstellung geführt hat!!!
Die Eigentümer des 2257/66 wissen aber noch nicht, wer aus dem Kreis der Beteiligten (zum Gunsten derselbigen) es getan hat und hat - genau wie der o.g. ausgetrickste Zeuge -
Anzeige gegen z.Z. Unbekannten (welcher aber der StA selbst sehr bekannt sein dürfte), erstattet...

Nachtrag:
I
nzwischen hat die Staatsanwaltschat den o.g. Zeugen Hxxxxx Brrrrrrr vernehmen lassen. Dieser hat eindeutig und ohne wenn und aber der Polizei bestätigt, dass er selbst die zwei Tannen-Wurzeln auf "Anweisung der o.g. GalaBau-Firma" geschnitten hat.  Also, das Verfahren ist noch offen. Es darf gehofft werden, dass die StA die Zeit dazu finden wird, dem Verfahren eine gerechte Richtung (Prozess gegen die Lügner Wxxxxx Byyyyy (2257/65)  und die GalaBau-Firma) zu geben... Wie bekannt, ist die StA mit einer Vielzahl von kriminellen Taten voll beschäftigt...  


BILD 33
Die o.g. Aufforderung vom 06.12.2010 wurde schon sehr provokativ am 09.12.2010 (s. obiges Bild) und wegen der "Übungsmanie" des Klägers missachtet !!!

Superschlaue Rechtfertigung ("zum staunen") vom Eigentümer des FlSt. 2257/65: "die Garageneinfahrtsfläche wurde gemäß ursprünglicher Übung mit den früheren Rechtsvorgängern der Eigentümer des FlSt. 2257/66 befahren..." 
Also, er "übte"
trotz eines wiederholten Untersagens das ganze Jahr und zwar die letzten 16 Jahre, in denen die Beklagten Eigentümer des FlSt. 2257/66 sind !!!
Diese beispiellose Rücksichtslosigkeit war ein zusätzlicher Grund für einen erlaubten Grenzzaun.


BILD 34 

Die mehrmalige Bitte/Aufforderung der Eigentümer des 2257/66"einen gemeinsamen Zaun nach gegenseitiger Vereinbarung über die Höhe und Art zu errichten"  ließ der Eigentümer des 2257/65 arrogant und überheblich unbeantwortet...

Inzwischen haben
die Eigentümer des FlSt. 2257/66 an
der Grenzlinie unter großen Schwierigkeiten einen Holzzaun errichtet, welchen der "gute" Nachbar 2257/65 mit etlichen beleidigenden Zurufen, Androhungen und Schikannen zu verhindern versucht hat.  Z.B.  Zurufe:
"
Ich werde den Zaun abreißen lassen..."  und  "Ein  griechischer  Nachbar  hätte  Sie  deswegen 
schon  längst  erschlagen" !!!

Fazit:    Er hat es bis dahin noch nicht getan, da er ein Deutscher, guter und großzügiger Nachbar ist !!!
              
Und  er  hat  uns  wegen  angeblichen  Wandmarkierungen  angeklagt,  weil:

              (Zitat seiner Aussage beim Gutachter:)  "Wir sind hier nicht in Griechenland...


Zu bemerken ist hier, dass der Eigentümer vom 2257/66 19 Jahre ein Athener Grieche war und 53 Jahre ein Deutscher ist.
Die 4-köpfige Familie ist Deutsch und der Sohn studiert z.Z. Rechtswissenschaften mit dem Ziel Richter oder Staatsanwalt zu werden...


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Mit voller Absicht stapelte er mehrmals seine Schneehaufen auf dem Holzzaun, welcher bekanntlich möglichst trocken gehalten werden müsste. Sein Grundstück ist ca. 600 qm groß und es hat viel Platz um die Schneehaufen zu stapeln...


BILD 35 

Er weigert sich auch hartnäckig per Rechtsanwalt und mit Zurufen das Betreten seiner Einfahrt zu gestatten, damit der Zaun besser befestigt, geschützt und
gestrichen wird (was auch ihm optisch zu Gute kommen würde), obwohl dieses nach dem Bayerischen Nachbarrechtsgesetz BayAGBGB Artikel 46b (Hammerschlags- und Leiterrecht) das gute Recht der Eigentümer des FlSt. 2257/66  zweifellos ist...

Nachtrag 
am 28.09.2013  (plus Korrektur)
Würde nicht Jeder, der ein "gut funktioniertes Gehirn" hat, so ein Verbot auch so verstehen, dass auch selber das Eigentum des Nachbars auf gar keinen Fall mehr betreten darf?!
 
Ist es nicht möglicherweise mit einer besonderen Geisteseinstellung oder enormen Rücksichtslosigkeit und "wilden" Sitten verbunden, wenn der Eigentümer des 2257/65 (oder seine Familienmitglieder) trotzdem vor kurzem zwei Mal durch das Grundstück der Eigentümer 2257/66 "spazierte", um Postbriefe dieser Eigentümer, bei welchen Vorschriften-Übertretungen vom ihm (auch das Eigentum der 2257/66 betreffend) bemängelt wurden, im Briefkasten als angeblich "Annahme verweigert" mit Bemerkungen in Befehlston einzuwerfen?!

Zu seinen erwähnten Straftaten dürfte dadurch auch die des mehrmaligen Hausfriedensbruchs dazu gekommen sein...

Er will unbedingt die "Nachbarn" (2257/66) zwingen, gegen ihn Anzeigen zu erstatten bzw. zu prozessieren...  Langsam ist es Zeit dazu...

Nachtrag Januar 2014:
 

Die Unverfrorenheit des Eigentümers vom  2257/65  kennt keine Grenze des Anstands und der Vernunft.
Zusammen mit seiner Ehefrau hat er den o.g. Polizei-Kontaktmann besucht und obwohl dieser seit mehreren Jahren über die zig Verfehlungen der o.g. Personen (überwiegend des Ehemannes) mündlich, schriftlich und unter Vorlage von eindeutigen Beweisen und bestens über das Verhalten und möglichen "Straftaten" (auch die enormen multiplen Belästigungen und mehrfachen Verleumdungen)  informiert war und ständig wird, wurde nur mündlich versucht, ihm u.M.n. durch Tatsachenverdrehungen und falschen Anschuldigungen die Eigentümer vom  2257/66 schlecht zu reden und sich selbst als die unter dem Verhalten derselbigen arg leidend, darzustellen!!!   Hat nichts genutzt, denn der Kontakmann hat die ganze Sache richtig bewertet. Dafür sind die schriftlichen Beweise (nicht nur Worte des "2257/65", die Beweisbilder dieser Homepage und das LG-Urteil sehr klar und eindeutig...

Sie haben unverschämterweise eine Anzeige wegen Belästigung für das Absenden der o.g. Post und auch wegen Verleumdung angedroht, da die Eigentümer vom 2257/66 seine, auch von ihm selbst und beim Gericht bestätigten Verleumdungen, der Nachbarschaft mitgeteilt haben und auch zukünftig tun werden!!! 

Also, hier will z.B. ein Dieb, die Eigentümer, die er mehrmals beklaut hatte und nochmals beklauen wollte, anzeigen, dass sie ihn daran gehindert haben, es zu tun und ihn auch als Dieb klar und deutlich tituliert haben...

Genau, das soll ein dreister "Dieb" aber machen, damit die "Ermittlungs-Organe" durch eine Durchsuchung seiner Dieb-Aktivitäten, seines allgemeinen Verhaltens und womöglich auch seines geistigen Zustands, ihm die richtige Quittung geben, so wie es auch das Landgericht bei der "kriminellen" Klage des Eigentümers vom  2257/65 (s. nachfolgend) lobenswerterweise getan hat...

Der "gute" Nachbar hat den Bogen mehrmals überspannt und er will nicht damit aufhören...
Die  Eigentümer vom  2257/66 haben Anfang Dez. 2013 gesetzmäßig einen Güteantrag bzw. ein Güteverfahren (mit 4 Anträgen für 8 Fälle) bei einer  Sühne- und Gütestelle  eingereicht.
  
Ziel ist, dass es eine Einigung über die noch offenen "Streitpunkte" (welche der Eigentümer des  2257/65 verschuldet hat) erreicht wird, damit Anzeigen und Prozesse zu denen die Eigentümer des  2257/66  zugreifen werden, falls es keine Einsicht und Anerkennung deren Rechte geben sollte, vermieden werden.

Beweismaterial und Erläuterungen befinden sich in der Homepage:  www.ag-wb.de.tl/

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Dubiose Klage  "2257/65"   gegen  "2257/66":
 
Das Landgericht München (1 Vorsitzender Richter und 2 Richterinnen) nach anfänglicher "Irritation" durch das AG-Urteil und nachdem der Sachverständiger KEINEN einzigen Klagepunkt von den mit betrügerischer Absicht den Gerichten reichlich und wiederholt aufgestellten, enorm lügenhaften (sogar die Ehefrau wurde als "Zeugin" für eine Lüge genannt) und skrupellosen Darstellungen, als wahr bestätigen konnte, hat inzwischen ein für den Kläger beschämendes (wenn er sich überhaupt schämen kann) gefällt: 
    I.   Die Klage wird abgewiesen
    II.  Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtstreits (ca. 4.600,-- Euro)
    III.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar  (Keine Revision zugelassen).
 
Ist es nicht die Erteilung einer eindeutigen Lektion, dass hinterlistige Schlauberger, Großlügner und Verleumder, nicht damit rechnen können, dass sie in allen Instanzen durchkommen können, auch wenn sie einen Rechtsanwalt einschalten, welcher u.U. sich der Beihilfe und Mittäterschaft schuldig gemacht haben könnte?!?   Mehr Einzelheiten über den speziellen Fall zu einem späteren Zeitpunkt.

Auch dieses Urteil erlaubt den Eigentümern des 2257/66 zukünftig alle ihre Ansprüche bezüglich des rechtswidrigen Besitzes ihres Grundstückeigentums durch den Ex-Kläger seit über 36 Jahre (siehe Bilder 8,  8.1,  9), wann sie es für richtig halten werden, zurückzubekommen, denn (Urteil-Zitat:)

"Zudem ist davon auszugehen, dass auch der ursprüngliche Eigentümer bei der Aufteilung des Grundstücks im Zweifel für die beiden Grundstücke eine vertikale Teilung gewollt hat, dies entspricht auch die Rechtsprechung des BGH.  Dass der ursprüngliche Eigentümer im Sinn hatte, bei der Teilung des Grundstücks eine Zick-Zack-Grenze zu schaffen, lässt sich weder aus dem Kaufvertrag, noch aus sonstigen Urkunden entnehmen."

Das waren/sind genau die Argumentationen/Worte der 2257/66-Eigentümer (s. Anfang der Homepage)...

M
anche "Superschlaue" aber haben immer noch nicht das Prinzip eines Bumerangs verstanden und werfen hirnlos ständig Bumerangs auf ihre friedvollen Nachbarn hin !!!...
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< es  gibt  noch  mehr  Bilder  auch  über  andere  Situationen...>


Auf Wunsch senden wir individuell eindeutige, schriftliche (auch eine Unmenge Emails) Beweise über hier beschriebene/ bebilderte TATSACHEN  und das außergewöhnliche  - u.M.n. mehrmals strafbare  -  außergerichtliche Verhalten des 2257/65-Eigentümers...  Kontakt unter  Rechtsfaelle[at]online.de



WICHTIGE INFORMATIONEN:
Diese Homepage (angefangen im Jahre 2010) darf bis zum endgültigen, gerichtlichen Abschluss der Sache nicht an Dritten ohne Zustimmung des Inhabers bekannt gemacht werden.

Sie dient hauptsächlich als Informationsquelle bzw. Beweismaterial für die Rechtsanwälte und die Gerichte und zur freien Meinungsbildung der Betrachter/Besucher...

Sie beschreibt Tatsachen und soll zum Nachdenken auch bei den Verursachern von Mißständen und suspekten Vorgehensweisen, anregen...
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